AO ersetzt BGB und ZPO kapital steuer worte- versus BGB ZPO worte rolf bossi

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ZPO § 506 Nachträgliche sachliche unzuständigkeit
Muss das amtsgericht erklären auf antrag des klägers § 96 GVG Siebenter Titel (Kammern für Handelssachen)
(1) Der Rechtsstreit wird vor der Kammer für Handelssachen verhandelt, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat.
(2) Ist ein Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 281, 506 der Zivilprozessordnung vom Amtsgericht an das Landgericht zu verweisen, so hat der Kläger den Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen vor dem Amtsgericht zu stellen.

§ 23 Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands

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Steuer abgabenordnung WORTE WORTE andere bedeutungen ersetzt das BGB und ZPO

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die-kanzlei-fsr.de/content/artikel/ zu--Eine unbeschränkte Steuerpflicht kraft gewöhnlichen Aufenthalts setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 9 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) erfüllt sind. Danach befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt einer Person dort, wo die Person sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Aus dem Wortlaut des Gesetzes (den gewöhnlichen Aufenthalt) folgt, dass eine Person nicht gleichzeitig verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, sondern zu einer bestimmten Zeit immer nur einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Deshalb wird mit der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts immer der bisherige aufgegeben.

zu IV. Instrumentarien zur Vermeidung bzw. Milderung der Doppelbesteuerung im deutschen Steuerrecht

1. Einkommensteuergesetz

a) Anrechnungsverfahren gem. § 34c Abs. 1 EStG

b) Abzugsverfahren gem. § 34c Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG

c) Erlaß und Pauschalierung gem. § 34c Abs. 5 EStG

d) (Negativer) Progressionsvorbehalt, § 32b Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 1a EStG

2. Körperschaftsteuergesetz: § 26 KStG

V. Regelungen zur Bekämpfung der internationalen „Steuervermeidung“ im deutschen Steuerrecht http://wendt.jura.uni-sb.

C. Das deutsche internationale Steuerrecht (Außensteuerrecht)

I. Struktur des Außensteuerrechts

II. Anknüpfungsmerkmale und Umfang der Steuerpflichten nach Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz

1. Unbeschränkte Steuerpflicht: § 1 Abs. 1 EStG, § 1 KStG

a) Umfang

b) Anknüpfungsmerkmale

aa) Einkommensteuer
aaa) Wohnsitz, § 8 AO
bbb) Gewöhnlicher Aufenthalt, § 9 AO

bb) Körperschaftsteuer
aaa) Ort der Geschäftsleitung, § 10 AO
bbb) Sitz, § 11 AO
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V. Regelungen zur Bekämpfung der internationalen „Steuervermeidung“ im deutschen Steuerrecht

1. Einkommensteuergesetz, s.o. II. 2. und z.B.: Verlustausgleichsverbot des
§ 2a EStG

2. Körperschaftsteuergesetz: §§ 8a, 11, 12, 18, 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG

3. Außensteuergesetz

a) Berichtigung von Einkünften/Verrechnungspreise, § 1 AStG
b) Erweiterte beschränkte Steuerpflicht, §§ 2 bis 5 AStG
c) Wegzugsbesteuerung, § 6 AStG
d) Hinzurechnungsbesteuerung, §§ 7 bis 14 AStG

VI. Besondere Verfahrensvorschriften

1. Beweisvorsorge bei Auslandssachverhalten, § 90 Abs. 2 AO
2. Sachverhaltsaufklärung bei Zwischengesellschaften, § 17 AStG
3. Pflicht zur Benennung von Zahlungsempfängern, § 160 AO, § 16 AStG
4. Besonderes Feststellungsverfahren bei Hinzurechnungsbesteuerung, § 18 AStG
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§ 1 abs 2 EstG erweiterte u nbeschränkte steuerpflicht natürlicher personen

halbeinkünfteverfahren uni eichstätt