NAZI copyright elimination
.US General Clay in 1947
“ 95% of german government are identified Nazis “
No desnazification took place in justice,
judges and attorneys were not charged
with crimes and promoted to new positions
of power in german democracy .
JUSTIZ bildung



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1997
2008 NAZI
An antifascist was sentenced to Auschwitz by a german judge ..came free at end of war – sued state for rehabilitation in 1964 . in court sat the same judge who sentenced him to concentration camp. The claim was rejected by the judge..” you ll never learn it !”

START hat der weg aus der autoritären rechtssprechung und willkür der JUstiz ohne studium der geschichte stattfinden können ???nein ! quelle shoa look h activities 2007/08 page two ..translation-english justiz ohne recht 2008

Drittes Reich Herrschaftsinstrument Staat Recht und Justiz im Dritten Reich ....sponsoren heute Social Bookmarking Recht und Justiz im Dritten Reich .....hitlers bloodflag 15.11.08 movie prof thamers Geschrieben von Hans-Ulrich Thamers Der Ausschaltung und Vernichtung des inneren Feindes hatten nach der nationalsozialistischen Gewaltideologie auch Recht und Justiz zu dienen. Die Instrumentalisierung der Justiz zu politischen Zwecken ist zwar autoritären Verfassungssystemen nicht fremd, doch unterschieden sich davon Aushöhlung und Politisierung der Justiz im Dritten Reich fundamental vor allem durch Ausmaß und Methoden, die zu einer tendenziell unbegrenzten Ausweitung von Willkür und Rechtlosigkeit führten.

Durchlöchert und zerstört wurde die Rechtsordnung auf mehreren Wegen: Durch die Verletzung wichtiger Rechtsprinzipien und -garantien sowie durch zahlreiche rassenideologisch bestimmte gesetzliche Einzelregelungen wie etwa
die Einführung des sogenannten Arierparagraphen in verschiedene Gesetze;
die Entwicklung des Strafvollzugs und insbesondere der Schutzhaft, die präventiv und als willkürliche Freiheitsberaubung angeordnet werden konnte und zum Inbegriff der politischen Gegnerbekämpfung unter der nationalsozialistischen Herrschaft wurde; die Gleichschaltung der Justiz und die Aushöhlung der Unabhängigkeit der Richter; ferner die umfassende Änderung der Gerichtsverfassung.
Bei der Zerstörung der Rechtsstaatlichkeit gingen autoritäre Ordnungswünsche und Anpassungsbereitschaft auf Seiten der konservativen Justiz, die die langwierigen Rechtssprechungsverfahren der Weimarer Republik abschaffen wollte, mit Täuschungsmanövern und Gewalt durch die nationalsozialistischen Machthaber Hand in Hand. Auch wenn die Nationalsozialisten zunächst hinter der Fassade des scheinbar Vertrauten und mit propagandistischen Leerformeln agierten, überraschten doch das Tempo und die Zielstrebigkeit, mit denen der Rechtsstaat schon in den Jahren 1933/34 außer Kraft gesetzt wurde. Weil sie nicht aus der Strafpraxis verdrängt werden wollte, willigte die konservative Justiz ein, daß nach dem Brand des Reichstags einer der fundamentalsten Rechtsgrundsätze „nulla poena sine lege“ (keine Strafe ohne Gesetz) aufgehoben und mit einer „Lex van der Lubbe“ (nach dem als Brandstifter verurteilten Holländer Marinus van der Lubbe) auch rückwirkend für Brandstiftung die Todesstrafe verhängt werden konnte. Bald wurden Vorgänge für strafbar erklärt, nur weil sie gegen das „gesunde Volksempfinden“ verstießen, auch wenn es dafür keine Strafbestimmungen gab.
Auch die Einrichtung von Sondergerichten war eine Vorgabe des Justizministeriums, um der wachsenden nationalsozialistischen Kritik am Justizwesen zu begegnen. Die Sondergerichte wurden bei allen Oberlandesgerichten eingerichtet, gegen ihre Urteile gab es keine weiteren Rechtsmittel mehr. (anmerkung des htm bearbeiter: Paralellen zum Gerischtswesen der BRD sind evident--etwa kläger oder beklagte ohne anwalt, denen PKh verwehrt wird- die justiz ist ein klassisches STände-denken-system, dessen basis im 3 stände schulsystem der BRD verankert ist.)
Hier führte eine erhebliche Verkürzung der Verfahren bis hin zu regelrechten Schnellverfahren zu einschneidenden Minderungen der Rechte der Angeklagten.
Recht und Justiz dienten dem Regime nicht nur zur Ausschaltung der politischen Gegner und zur Herrschaftssicherung, sondern wurden auch zu Instrumenten der Rassenpolitik und Judenverfolgung. Das begann mit dem „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ vom 7. April 1933. Es verfügte nicht nur die Entlassung von Beamten, die Mitglieder demokratischer Parteien waren, sondern grenzte auch Juden (vorerst noch mit Ausnahme der Frontkämpfer des Ersten Weltkrieges) aus. Damit hatte zum ersten Mal ein rassenideologisches Element – mit Zustimmung auch der deutschnationalen Regierungspartner – Einzug in ein Reichsgesetz gefunden. Es folgten Verschärfungen der Strafbestimmungen wie etwa gegen „gefährliche Gewohnheitsverbrecher“ sowie die Verfügung, Menschen mit erblichen Krankheiten unfruchtbar zu machen.
Aufgabe rechtsstaatlicher Prinzipien
Auch für die Strafgesetzgebung galt, was in anderen Bereichen von Staat und Gesellschaft zu beobachten war. Die Nationalsozialisten besaßen keine eigene Rechtstheorie, wohl aber eine grundsätzliche und dumpfe Feindschaft gegen alle Prinzipien des Rechtsstaates. Sie wurden von ihnen als „liberalistisch“ denunziert und mit den sehr vagen ideologischen Formeln vom „gesunden Volksempfinden“ oder „Recht ist, was dem Volke nützt“ kontrastiert bzw. aufgehoben. Damit ließ sich kein verläßliches Rechtsgebäude begründen, sondern es entstand eine verworrene Situation, die die Rechtsunsicherheit beförderte.

Es gab ein Nebeneinander einer politisierten Strafgesetzgebung, die rechtsstaatliche Normen außer Kraft setzte und einer autoritären Rechtspraxis gegen Andersdenkende.

Es gab aber andererseits auch Bereiche, in denen herkömmliche Grundsätze des bürgerlichen Rechtes weiter die alltägliche Arbeit der Gerichte bestimmten. Vor allem im Zivilrecht herrschte weiterhin der Schein von Normalität und Kontinuität. In Strafverfahren praktizierten die Gerichte, vor allem wenn die Beschuldigten Angehörige der politischen Linken oder Juden waren, eine harte Rechtssprechung, die den politischen Erwartungen des Regimes und auch den eigenen politisch-ideologischen Vorurteilen entsprach. Das galt besonders für die zahlreichen Hochverratsverfahren, die in den dreißiger Jahren an Oberlandesgerichten und am Volksgerichtshof gegen Angehörige der KPD und der SPD stattfanden. In der Regel wurden die gesetzlichen Bestimmungen von den Gerichten sehr weit ausgelegt und damit Delikte wie das Abhören von Radio Moskau oder die Weitergabe antinationalsozialistischer Schriften als Vorbereitung zum Hochverrat bewertet. Rund 16000 Todesurteile sind auf diese Art und Weise bis Ende 1944 von der Justiz verhängt worden.

Auch waren die Gerichte bereit, der Gestapo in ihren Verfolgungs- und Verhörpraktiken gegen angebliche „Staatsfeinde“ größte Freiheiten einzuräumen. Sie dienten damit schon vor der Verkündung des Gestapogesetzes vom 10. Februar 1936, mit dem staatspolizeiliche Aktivitäten der gerichtlichen Nachprüfung entzogen wurden, der Willkür und nicht etwa dem Rechtsschutz. Daß diese Anpassungsbereitschaft auch von autoritären bzw. sozial-reaktionären Vorurteilen und Einstellungen der Gerichte mitbestimmt wurde, zeigt die Tatsache, daß diese Praxis vor allem gegenüber Mitgliedern und Sympathisanten der Linksparteien, generell auch gegenüber Angehörigen von Unterschichten, Randgruppen und religiösen Minderheiten sowie Freikirchen üblich war.

Sie war weniger ausgeprägt gegenüber bürgerlich-konservativen Angeklagten, zu denen die Richter eine größere soziale Nähe und Verbundenheit empfanden.

Unsicherheit in der Rechtslage und eine von Vorurteilen bestimmte Anpassungsbereitschaft prägten vielfach auch das Verhalten von Gerichten in der Frage des sogenannten „Rasserechts“, wann immer es um Eheprobleme zwischen Juden und Nichtjuden oder nur um das Wohn- und Arbeitsrecht von Juden ging. Noch vor dem berüchtigten Nürnberger „Blutschutzgesetz“ (Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre) von 1935 gab es Fälle, in denen Gerichte die Gesetzgeber an „rassepolitischem Eifer“ (Ralph Angermund) überbieten wollten. Es verwundert daher nicht, daß die Nürnberger Gesetze dann auch von den Gerichten in einer sehr weiten Auslegungspraxis angewandt wurden.

Zerfall individuellen Rechtsschutzes
Mit dem Gestapogesetz von 1936, das staatspolizeiliche Aktionen grundsätzlich der richterlichen Nachprüfung entzog, war der größte Schritt zum permanenten Ausnahmezustand getan. Als der Gestapo per Gesetz zugestanden wurde, was sie vorher schon längst praktiziert hatte, zerfiel der Rechtsschutz des Individuums vollständig. Nun konnte die Gestapo selbst entscheiden, welcher Tatbestand als politisch galt und wer als gefährlicher Staatsfeind zu verfolgen war. Die Justiz mußte trotz ihrer Anpassungsbereitschaft nun verstärkt den Druck und immer neue Eingriffe durch Himmlers Polizei hinnehmen. Oft wurden Urteile der Justiz dadurch „korrigiert“, daß man die „Staatsfeinde“ noch im Gerichtssaal verhaftete oder nach der Justizhaft in ein KZ verschleppte. Roland Freisler (1893–1945), Staatssekretär im Justizministerium, rügte die Oberlandesgerichtspräsidenten immer häufiger ob der milden Strafpraxis. Der spätere Präsident des Volksgerichtshofes drohte für den Fall weiteren „Versagens“ mit einer „Polizeijustiz“, die an die Stelle der bisherigen Justiz treten könnte. Wollte sich die Justiz nicht ständig dieser Vorhaltung und damit der Gefahr einer weiteren Ausschaltung aussetzen, blieb ihr, nachdem sie einmal selbst den Weg der Aushöhlung und Politisierung von Recht und Justiz eingeschlagen hatte, nur die weitere Anpassung und Kapitulation.

Mit Beginn des Krieges im September 1939 sollte sich dieser Weg in die Willkür und die Umwertung aller bisherigen Werte der Rechtssprechung noch beschleunigen. Neue Straftatbestände von der sogenannten „Volksschädlingsverordnung“, die die Plünderung und „Ausnutzung der Kriegsumstände“ unter schwerste Strafe stellte, bis zur Kriegswirtschaftsverordnung, die das Horten von Lebensmitteln und die Schwarzschlachtung seitens der Bauern ahnden sollte, wurden zum „Schutz der Wirtschaft“ eingeführt; ferner wurde die Zuständigkeit der Sondergerichte erheblich erweitert. Damit konnten Straftatbestände wie Diebstähle aus Metallsammlungen oder das Horten von Lebensmitteln sowie der Umgang mit Kriegsgefangenen mit hohen Gefängnis- oder Zuchthausstrafen, teilweise sogar auch mit Todesstrafe geahndet werden.

Autor: Prof. Dr. Hans-Ulrich Thamers. Auszug aus "Nationalsozialismus II" der Schriftenreihe "Informationen zur politischen Bildung". Mit freundlicher Unterstützung des Autors und der Bundeszentrale für politische Bildung.