View 1997
2008 NAZI
An antifascist was sentenced to Auschwitz by
a german judge ..came free at end of war – sued state for rehabilitation
in 1964 . in court sat the same judge who sentenced him to concentration
camp. The claim was rejected by the judge..” you ll never learn
it !” |
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hat der weg aus der autoritären rechtssprechung und willkür
der JUstiz ohne studium der geschichte stattfinden können ???nein
! quelle shoa look h
activities 2007/08 page
two ..translation-english
justiz ohne recht 2008
Drittes Reich Herrschaftsinstrument Staat Recht
und Justiz im Dritten Reich ....sponsoren
heute Social
Bookmarking Recht und Justiz
im Dritten Reich .....hitlers bloodflag
15.11.08 movie prof thamers Geschrieben von Hans-Ulrich
Thamers Der Ausschaltung und Vernichtung des inneren Feindes hatten
nach der nationalsozialistischen Gewaltideologie auch Recht und
Justiz zu dienen. Die Instrumentalisierung der Justiz zu politischen
Zwecken ist zwar autoritären Verfassungssystemen
nicht fremd, doch unterschieden sich davon Aushöhlung und Politisierung
der Justiz im Dritten Reich fundamental vor allem durch Ausmaß
und Methoden, die zu einer tendenziell unbegrenzten
Ausweitung von Willkür und Rechtlosigkeit
führten.
Durchlöchert
und zerstört wurde die Rechtsordnung auf mehreren Wegen: Durch
die Verletzung wichtiger Rechtsprinzipien und -garantien
sowie durch zahlreiche rassenideologisch bestimmte gesetzliche Einzelregelungen
wie etwa
die Einführung des sogenannten Arierparagraphen in verschiedene
Gesetze;
die Entwicklung des Strafvollzugs und insbesondere der Schutzhaft,
die präventiv und als willkürliche Freiheitsberaubung
angeordnet werden konnte und zum Inbegriff der politischen Gegnerbekämpfung
unter der nationalsozialistischen Herrschaft wurde; die Gleichschaltung
der Justiz und die Aushöhlung der Unabhängigkeit der Richter;
ferner die umfassende Änderung der Gerichtsverfassung.
Bei der Zerstörung der Rechtsstaatlichkeit
gingen autoritäre Ordnungswünsche und
Anpassungsbereitschaft auf Seiten der konservativen Justiz, die
die langwierigen Rechtssprechungsverfahren der Weimarer Republik
abschaffen wollte, mit Täuschungsmanövern und Gewalt durch
die nationalsozialistischen Machthaber Hand in Hand. Auch wenn die
Nationalsozialisten zunächst hinter der Fassade des scheinbar
Vertrauten und mit propagandistischen Leerformeln
agierten, überraschten doch das Tempo und die Zielstrebigkeit,
mit denen der Rechtsstaat schon in den Jahren 1933/34 außer
Kraft gesetzt wurde. Weil sie nicht aus der Strafpraxis verdrängt
werden wollte, willigte die konservative Justiz ein, daß nach
dem Brand des Reichstags einer der fundamentalsten Rechtsgrundsätze
„nulla poena sine lege“ (keine Strafe ohne Gesetz) aufgehoben
und mit einer „Lex van der Lubbe“ (nach dem als Brandstifter
verurteilten Holländer Marinus van der Lubbe) auch rückwirkend
für Brandstiftung die Todesstrafe verhängt werden konnte.
Bald wurden Vorgänge für strafbar erklärt,
nur weil sie gegen das „gesunde Volksempfinden“ verstießen,
auch wenn es dafür keine Strafbestimmungen gab.Auch
die Einrichtung von Sondergerichten war eine Vorgabe des Justizministeriums,
um der wachsenden nationalsozialistischen Kritik am Justizwesen
zu begegnen. Die Sondergerichte wurden bei allen Oberlandesgerichten
eingerichtet, gegen ihre Urteile gab es keine weiteren Rechtsmittel
mehr. (anmerkung des htm bearbeiter: Paralellen zum Gerischtswesen
der BRD sind evident--etwa kläger oder beklagte ohne anwalt,
denen PKh verwehrt wird- die justiz ist ein klassisches STände-denken-system,
dessen basis im 3 stände schulsystem der BRD verankert ist.)
Hier
führte eine erhebliche Verkürzung der Verfahren bis hin
zu regelrechten Schnellverfahren zu einschneidenden Minderungen
der Rechte der Angeklagten.
Recht
und Justiz dienten dem Regime nicht nur zur Ausschaltung
der politischen Gegner und zur Herrschaftssicherung,
sondern wurden auch zu Instrumenten der Rassenpolitik und Judenverfolgung.
Das begann mit dem „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“
vom 7. April 1933. Es verfügte nicht nur die Entlassung
von Beamten, die Mitglieder demokratischer Parteien waren,
sondern grenzte auch Juden (vorerst noch mit Ausnahme der Frontkämpfer
des Ersten Weltkrieges) aus. Damit hatte zum ersten Mal ein rassenideologisches
Element – mit Zustimmung auch der deutschnationalen Regierungspartner
– Einzug in ein Reichsgesetz gefunden. Es folgten Verschärfungen
der Strafbestimmungen wie etwa gegen „gefährliche Gewohnheitsverbrecher“
sowie die Verfügung, Menschen mit erblichen
Krankheiten unfruchtbar zu machen.
Aufgabe
rechtsstaatlicher Prinzipien
Auch für die Strafgesetzgebung galt, was in anderen Bereichen
von Staat und Gesellschaft zu beobachten war. Die Nationalsozialisten
besaßen keine eigene Rechtstheorie, wohl aber eine grundsätzliche
und dumpfe Feindschaft gegen alle Prinzipien des Rechtsstaates.
Sie wurden von ihnen als „liberalistisch“ denunziert
und mit den sehr vagen ideologischen Formeln vom „gesunden
Volksempfinden“ oder „Recht ist, was dem Volke nützt“
kontrastiert bzw. aufgehoben. Damit ließ sich kein verläßliches
Rechtsgebäude begründen, sondern es entstand eine verworrene
Situation, die die Rechtsunsicherheit beförderte.
Es
gab ein Nebeneinander einer politisierten Strafgesetzgebung, die
rechtsstaatliche Normen außer Kraft setzte und einer autoritären
Rechtspraxis gegen Andersdenkende.
Es
gab aber andererseits auch Bereiche, in denen herkömmliche
Grundsätze des bürgerlichen Rechtes weiter die alltägliche
Arbeit der Gerichte bestimmten. Vor allem im Zivilrecht herrschte
weiterhin der Schein von Normalität und Kontinuität. In
Strafverfahren praktizierten die Gerichte, vor allem wenn die Beschuldigten
Angehörige der politischen Linken oder Juden waren, eine harte
Rechtssprechung, die den politischen Erwartungen des Regimes und
auch den eigenen politisch-ideologischen Vorurteilen
entsprach. Das galt besonders für die zahlreichen Hochverratsverfahren,
die in den dreißiger Jahren an Oberlandesgerichten und am
Volksgerichtshof gegen Angehörige der KPD und der SPD stattfanden.
In der Regel wurden die gesetzlichen Bestimmungen
von den Gerichten sehr weit ausgelegt und damit
Delikte wie das Abhören von Radio Moskau oder die Weitergabe
antinationalsozialistischer Schriften als Vorbereitung
zum Hochverrat bewertet. Rund 16000 Todesurteile
sind auf diese Art und Weise bis Ende 1944 von der Justiz verhängt
worden.
Auch
waren die Gerichte bereit, der Gestapo in ihren
Verfolgungs- und Verhörpraktiken gegen angebliche „Staatsfeinde“
größte Freiheiten einzuräumen. Sie dienten damit
schon vor der Verkündung des Gestapogesetzes vom 10. Februar
1936, mit dem staatspolizeiliche Aktivitäten der gerichtlichen
Nachprüfung entzogen wurden, der Willkür und nicht
etwa dem Rechtsschutz. Daß diese Anpassungsbereitschaft
auch von autoritären bzw. sozial-reaktionären Vorurteilen
und Einstellungen der Gerichte mitbestimmt wurde,
zeigt die Tatsache, daß diese Praxis vor allem gegenüber
Mitgliedern und Sympathisanten der Linksparteien, generell auch
gegenüber Angehörigen von Unterschichten, Randgruppen
und religiösen Minderheiten sowie Freikirchen üblich
war.
Sie
war weniger ausgeprägt gegenüber bürgerlich-konservativen
Angeklagten, zu denen die Richter eine größere
soziale Nähe und Verbundenheit empfanden.
Unsicherheit
in der Rechtslage und eine von Vorurteilen
bestimmte Anpassungsbereitschaft prägten vielfach
auch das Verhalten von Gerichten in der Frage des sogenannten „Rasserechts“,
wann immer es um Eheprobleme zwischen Juden und Nichtjuden oder
nur um das Wohn- und Arbeitsrecht von Juden ging. Noch vor dem berüchtigten
Nürnberger „Blutschutzgesetz“ (Gesetz zum Schutze
des deutschen Blutes und der deutschen Ehre) von 1935 gab es Fälle,
in denen Gerichte die Gesetzgeber an „rassepolitischem Eifer“
(Ralph Angermund) überbieten wollten. Es verwundert daher nicht,
daß die Nürnberger Gesetze dann auch von den Gerichten
in einer sehr weiten Auslegungspraxis angewandt wurden.
Zerfall
individuellen Rechtsschutzes
Mit dem Gestapogesetz von 1936, das staatspolizeiliche Aktionen
grundsätzlich der richterlichen Nachprüfung
entzog, war der größte Schritt zum permanenten
Ausnahmezustand getan. Als der Gestapo per Gesetz zugestanden wurde,
was sie vorher schon längst praktiziert hatte, zerfiel der
Rechtsschutz des Individuums vollständig. Nun konnte die Gestapo
selbst entscheiden, welcher Tatbestand als politisch galt und wer
als gefährlicher Staatsfeind zu verfolgen war. Die Justiz mußte
trotz ihrer Anpassungsbereitschaft nun verstärkt den Druck
und immer neue Eingriffe durch Himmlers Polizei hinnehmen. Oft wurden
Urteile der Justiz dadurch „korrigiert“, daß man
die „Staatsfeinde“ noch im Gerichtssaal verhaftete oder
nach der Justizhaft in ein KZ verschleppte. Roland Freisler (1893–1945),
Staatssekretär im Justizministerium, rügte die Oberlandesgerichtspräsidenten
immer häufiger ob der milden Strafpraxis. Der spätere
Präsident des Volksgerichtshofes drohte für den Fall weiteren
„Versagens“ mit einer „Polizeijustiz“, die
an die Stelle der bisherigen Justiz treten könnte. Wollte sich
die Justiz nicht ständig dieser Vorhaltung und damit der Gefahr
einer weiteren Ausschaltung aussetzen, blieb ihr, nachdem sie einmal
selbst den Weg der Aushöhlung und Politisierung von Recht
und Justiz eingeschlagen hatte, nur die weitere Anpassung und Kapitulation.
Mit
Beginn des Krieges im September 1939 sollte sich dieser Weg
in die Willkür und die Umwertung aller bisherigen
Werte der Rechtssprechung noch beschleunigen. Neue
Straftatbestände von der sogenannten „Volksschädlingsverordnung“,
die die Plünderung und „Ausnutzung der Kriegsumstände“
unter schwerste Strafe stellte, bis zur Kriegswirtschaftsverordnung,
die das Horten von Lebensmitteln und die Schwarzschlachtung seitens
der Bauern ahnden sollte, wurden zum „Schutz der Wirtschaft“
eingeführt; ferner wurde die Zuständigkeit der Sondergerichte
erheblich erweitert. Damit konnten Straftatbestände wie Diebstähle
aus Metallsammlungen oder das Horten von Lebensmitteln sowie der
Umgang mit Kriegsgefangenen mit hohen Gefängnis- oder Zuchthausstrafen,
teilweise sogar auch mit Todesstrafe geahndet werden.
Autor:
Prof. Dr. Hans-Ulrich Thamers. Auszug aus "Nationalsozialismus
II" der Schriftenreihe "Informationen zur politischen
Bildung". Mit freundlicher Unterstützung des Autors und
der Bundeszentrale für politische Bildung.
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